Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2009 - 12 B 19.08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent; Anerkennung von Theorieleistungen aus einer früheren Rettungshelferausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit des Erreichens des notwendigen Ausbildungsumfangs
- Judicialis
RettAssG § 2 Abs. 1; ; RettAssG § 4; ; RettAssG § 7; ; RettAssG § 8; ; RettAssG § 13 Abs. 1; ; RettAssG § 13 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent; Anerkennung von Theorieleistungen aus einer früheren Rettungshelferausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit des Erreichens des notwendigen Ausbildungsumfangs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 03.04.2007 - 14 A 23.03
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2009 - 12 B 19.08
- BVerwG, 25.02.2010 - 3 B 96.09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 25.07
Rettungsassistent, Rettungssanitäter, Ausbildung, praktische Tätigkeit, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2009 - 12 B 19.08
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 (BVerwG 3 C 25.07, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 13) gibt für die Anwendung der Übergangsregel des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG nichts her, im Urteil vom 7. Oktober 2004 (BVerwG 3 C 46.03, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der in der Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG verwendete Begriff des 520-Stunden-Programms auf die am 20. September 1977 vom Bund/Länder-Ausschuss "Rettungswesen" aufgestellten Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst Bezug nehme und keine darüber hinausgehenden Anforderungen aufstelle. - BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 46.03
Berufsbezeichnung; Rettungsassistent; Übergangsrecht; 520-Stundenprogramm; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2009 - 12 B 19.08
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 (BVerwG 3 C 25.07, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 13) gibt für die Anwendung der Übergangsregel des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG nichts her, im Urteil vom 7. Oktober 2004 (BVerwG 3 C 46.03, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der in der Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG verwendete Begriff des 520-Stunden-Programms auf die am 20. September 1977 vom Bund/Länder-Ausschuss "Rettungswesen" aufgestellten Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst Bezug nehme und keine darüber hinausgehenden Anforderungen aufstelle. - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.1999 - 13 A 1312/98
Rettungsassistent; Rettungssanitäter; Beginn der Ausbildung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2009 - 12 B 19.08
Soweit schließlich das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 27. Mai 1999 (OVG 13 A 1312/98 - juris) eine von Mai bis November durchlaufene Sanitätsdienstausbildung als Beginn der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm angesehen hat, kann der Kläger auch daraus keine Schlüsse ziehen, die seine Auffassung stützen.